FAQ zum Umgang mit Handys in der Schule
Die Nutzung von Mobiltelefonen ist aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen nicht mehr wegzudenken, wirft aber zunehmend Fragen und Probleme auf.
Was ändert sich ab 1. Mai 2025?
Mit Inkrafttreten der Novelle der Schulordnung dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare, der digitalen Kommunikation dienende, Geräte in der Schule und bei Schulveranstaltungen nicht nutzen. Inwieweit eine Nutzung derartiger Geräte für unterrichtliche Zwecke zugelassen wird, ist eine Entscheidung der Lehrpersonen. Sollte eine Bestimmung betreffend die Nutzung von Handys in der Schule in der Hausordnung einer Schule nicht mehr mit der Novelle der Schulordnung vereinbar sein, darf sie nicht mehr angewendet werden und die Hausordnung muss geändert werden.
Die folgende FAQ-Sammlung gibt praxisorientierte Empfehlungen, um einen sinnvollen und verantwortungsvollen Umgang mit diesen Geräten in der Schule sicherzustellen. Ziel ist es, die Risiken einer unkontrollierten oder nicht altersgerechten Nutzung zu minimieren.
Die FAQs informieren über rechtliche Grundlagen, Regelungsmöglichkeiten in der Hausordnung und stellen Hilfsmittel wie die „Handygarage“ vor.
1 Regeln für den Umgang mit Gegenständen, die den Schulbetrieb stören
Wie könnten schulautonome Regelungen in der Hausordnung gestaltet werden?
Schulen haben einen großen Spielraum, solange die Regelung nicht der Schulordnung widerspricht. Ein Verbot, Handys in die Schule oder im dislozierten Unterricht bzw. auf Schulveranstaltungen mitzunehmen, ist nicht möglich. Die Schulordnung verbietet „nur“ die Nutzung. Beispielsweise kann die Nutzung eines Handys bei Exkursionen oder Schikursen zum Vereinbaren von Treffpunkten sinnvoll sein, auch für Notfälle.
Gilt die bestehende Hausordnung weiter?
Viele Schulen haben bereits die Nutzung von Handys, Smartphones et cetera in ihrer Hausordnung geregelt. Die Hausordnungen gelten weiter. Wenn eine Bestimmung nicht mehr mit der Schulordnung in der neuen Fassung vom Mai 2025 vereinbar ist, dann darf sie nicht mehr angewendet werden. In diesem Fall muss die Hausordnung geändert werden.
Mitschrift im Unterricht – analog oder digital
Die Schulordnung unterscheidet zwischen Geräten, die vor allem für direkte Kommunikation genutzt werden (zum Beispiel Handys) und anderen digitalen Geräten wie Laptops oder Tablets. Diese dürfen – sofern die Lehrerinnen und Lehrer dies entsprechend entscheiden – weiterhin im Unterricht verwendet werden, beispielsweise zur Erstellung digitaler Notizen oder zur Bearbeitung von Aufgaben.
Welche Regeln gelten für die Mitnahme von Handys in die Schule?
Den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen in der Schule, bei disloziertem Unterricht, auf Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen nicht genutzt werden. Dazu können auch Handys zählen, zum Beispiel wenn sie von der Aufmerksamkeit im Unterricht ablenken. Störende Gegenstände sind der Lehrperson auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Schülerin bzw. dem Schüler zurückzugeben.
Wo sollen Schülerinnen und Schüler Handys aufbewahren, die nicht in der Schule benutzt werden dürfen?
Für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen und haften Schülerinnen und Schüler grundsätzlich selbst. Dies kann zum Beispiel durch eine Verwahrung des Geräts im schülereigenen, versperrbaren Spind nach Betreten des Schulhauses geschehen.
Inwiefern kann die Schule bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, die mit einer Übernachtung verbunden sind, schulautonome Regelung treffen?
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, die mit einer Übernachtung verbunden sind, müssen die Kinder oder Jugendlichen die Möglichkeit haben, das Handy ihrem Alter entsprechend zumindest für den Kontakt zu den Eltern zu benutzen. Das bedeutet, dass etwa eine Regelung, die die Mitnahme von Handys gänzlich verbietet, unzulässig wäre. Schülerinnen und Schüler müssen eine angemessene und den Zielen der Schulveranstaltung entsprechende Möglichkeit der Nutzung haben.
Dürfen Handys nur im Schulgebäude nicht benutzt werden oder gilt dies auch für Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes?
§ 1 der Schulordnung stellt fest, dass die Schulordnung, und damit auch die Bestimmungen rund um Handys, sich auf das Schulgebäude beziehen sowie auf Schulveranstaltungen (§ 13 SchuG) und auf schulbezogene Veranstaltungen (§ 3a SchuG).
Was ist unter „disloziertem Unterricht“ zu verstehen – und gilt das Handyverbot auch hier?
Dislozierter Unterricht findet außerhalb der Schulen statt, also etwa in Schwimmhallen, auf Sportplätzen, oder in Museen. Auch für diese Unterrichtsphasen gilt grundsätzlich das Handyverbot, sofern schulautonom keine andere Regelung getroffen wurde.
Gilt das Verbot der Nutzung von Handys auch in Pausen bzw. unterrichtsfreien Zeiten?
Das Verbot erstreckt sich vom Betreten bis zum Verlassen des Schulgebäudes und gilt somit auch für Pausen bzw. unterrichtsfreie Zeiten, sofern diese im Schulgebäude verbracht werden. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf dislozierten Unterricht, Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen anzuwenden.
Gelten diese Regelungen auch für Smartwatches oder andere digitale Geräte?
Ja. Die Schulordnung spricht allgemein von Gegenständen (insbesondere elektronischen Geräten), die den Schulbetrieb stören können – das umfasst auch Smartwatches oder ähnliche Geräte und nicht nur klassische Handys. Für alle technischen Geräte gilt im Grunde der gleiche Zweck der Regeln: Sie sollen den Unterrichtsablauf nicht beeinträchtigen und nur dann verwendet werden, wenn es ausdrücklich erlaubt oder erforderlich ist (ab der 9. Schulstufe).
Wie ist mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung von Handyregeln an der Schule umzugehen?
Bei Verstößen gegen die Regeln für die Handynutzung kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder ein Eintrag im Klassenbuch erfolgen. Somit ist auch in diesem Zusammenhang das Verhalten für die Beurteilung der Betragensnote relevant.
Wann darf einer Schülerin bzw. einem Schüler das Handy abgenommen werden?
Die Abnahme des Handys durch Lehrpersonen ist bis zur 8. Schulstufe jederzeit während des Zeitraumes möglich, für die das Mitnahmeverbot gem. § 3 Abs. 4 Schulordnung bzw. die am Standort beschlossene Hausordnung gilt. Ab der 9. Schulstufe ist die Abnahme möglich, wenn das Gerät stört.
Wann und an wen hat die Rückgabe eines abgenommenen Handys zu erfolgen?
Die Rückgabe an den Schüler bzw. an die Schülerin hat am Ende des Unterrichts zu erfolgen. Am Ende des Unterrichts bedeutet am Ende des Unterrichtstages, NICHT der Unterrichtsstunde oder des Unterrichts, in der die Abnahme erfolgt ist.
An Schulen mit Fachlehrpersonenprinzip bedeutet das, dass wenn die Abnahme durch die Lehrperson vor der letzten Unterrichtseinheit erfolgt ist, das Handy in der Direktion bzw. im Sekretariat abgeholt werden kann. In Ausnahmefällen muss das Handy durch die Erziehungsberechtigten abgeholt werden, zum Beispiel wenn die Abnahme an vielen Tagen erfolgen muss, der Schüler bzw. die Schülerin ein suchtartiges Verhalten im Umgang mit dem Handy hat, das Handy für Mobbing missbraucht wurde bzw. am Handy gefährliche oder unangemessene Inhalte entdeckt werden, wie zum Beispiel islamistischer oder pornographischer Natur. In diesen Fällen muss die Rückgabe an die Erziehungsberechtigten nicht zwingend am Ende des Unterrichtstages erfolgen, sondern es sollte nach Möglichkeit für Erziehungsberechtigte und Schule ein Termin vereinbart werden.
Was passiert, wenn ein Handy nach der Abnahme beschädigt wird oder verloren geht?
Lehrpersonen sind in diesem Fall für die Republik Österreich im Rahmen des Schulrechtsvollzugs tätig. Ein entstandener Schaden ist einem Betroffenen durch die Republik zu ersetzen (Amtshaftung des Bundes). Nur im Ausnahmefall (der Schaden ist aus Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden) kann sich der Bund bei Lehrpersonen schadlos halten.
Muss die Schule eine sichere Verwahrung ermöglichen?
Nein, Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen in die Schule mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich, außer die Hausordnung trifft eine andere Regelung. Handys sind durch die Schülerinnen und Schüler sicher zu verwahren, sodass von den Geräten keine Störung oder Gefährdung für andere ausgehen kann.
Bei schulautonomen Regelungen zur Verwahrung ist der Schulerhalter zu hören (vgl. § 63a Abs. 14 und § 64 Abs. 13 SchuG), hat aber im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss kein Stimmrecht. Der Schulerhalter kann durch eine schulunterrichtliche Regelung nicht verpflichtet werden, Ausgaben zu tätigen.
2 Handy im Unterricht
Darf ein schülereigenes Handy auf Anweisung der Lehrperson im Unterricht genutzt werden? Darf eine Lehrperson die Nutzung des Handys anordnen, um damit Hausübungen zu erledigen?
Im Rahmen des Unterrichts können Lehrende, vom Alter und Reifegrad der Schülerinnen und Schüler abhängig, auch ohne eine diesbezügliche Regelung in der Hausordnung die Benutzung von Handys erlauben und Schülerinnen und Schüler entsprechend bei der Verwendung anleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass womöglich nicht alle Schülerinnen und Schüler ein Handy haben und dass diese auf keinen Fall durch diese Unterrichtsmethode benachteiligt werden dürfen. Auch Hausübungen müssen von allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen erbringbar sein.
Darf mit einem schülereigenen Handy das WLAN der Schule genutzt werden?
Eine Nutzung des Internetzugangs auf schülereigenen Geräten über das WLAN der Schule kann im Rahmen des Unterrichts erlaubt werden. Darüber hinaus kann die Hausordnung die Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben. Klar muss sein, dass eine private Nutzung des WLANs für eine Schule auch zusätzliche Kosten verursachen kann. Beschränkungen des Datenverkehrs können daher seitens der Schule sinnvoll sein.
Müssen Schulen für die Nutzung schülereigener Handys Kinderschutz gewährleisten, etwa im Fall von Gewaltvideos, Pornografie und so weiter?
Schulen haben in jedem Fall für schuleigene Geräte bzw. für mobile Endgeräte, die den Internetzugang der Schule verwenden, eine sichere Nutzung zu gewährleisten, wofür zum Beispiel Firewalls und Filter als technische Mittel eingesetzt werden.
Schülerinnen und Schüler könnten jedoch auf ihren eigenen Geräten und Handys den schulischen Internetzugang umgehen, indem sie andere WLAN-Hotspots bzw. Internetzugänge verwenden. Nur Erziehungsberechtigte sind befugt, am Handy der Schülerinnen und Schüler die entsprechenden Einstellungen (Kinderschutzfilter, Family Safety, und so weiter) so vorzunehmen, dass problematische Inhalte nicht aufgerufen werden können.
Welche Gefahren ergeben sich aus der Nutzung von Handys für Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Umgebung und wie können Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Kinder sinnvoll begleiten und unterstützen?
Zu den negativen Folgen einer ungeregelten und unreflektierten Handynutzung gehören unter anderem soziale Verarmung sowie Schlafstörungen, Suchtverhalten und Angststörungen.
Daher die klare Empfehlung: Bei der Nutzung ist eine Begleitung und Anleitung je nach Alter des Kindes durch Erwachsene sinnvoll und notwendig. Regeln geben der Handynutzung einen Rahmen, zum Beispiel was Bildschirmzeiten, Inhalte, Apps und Altersbeschränkungen betrifft.
Gilt ein Mobiltelefon, eine Smartwatch oder ein anderes, der digitalen Kommunikation dienendes Gerät nun als sicherheitsgefährdender Gegenstand laut § Abs. 3 und Abs. 4 der Schulordnung (SchulO idF BGBl. II Nr. 80/2025)?
Ein Mobiltelefon kann auch ein sicherheitsgefährdender Gegenstand sein, je nachdem wie es genutzt wird. Wenn damit beispielsweise Drohungen verschickt werden, insbesondere an Mitschülerinnen und Mitschüler während des Unterrichtstages, oder wenn rechtswidrig Aufzeichnungen erstellt werden (zum Beispiel Ton- oder Videomitschnitte) liegt eine sicherheitsgefährdende oder die Persönlichkeitsrechte gefährdende Nutzung vor.
Welche Konsequenzen bzw. Sanktionen bringen Verstöße gegen das Nutzungsverbot mit sich?
Dies hängt von der Art der Nutzung ab. Wenn „nur“ das Nutzungsverbot nicht eingehalten wird, wird das Gerät bei jedem Verstoß abzunehmen und im Wiederholungsfall einem Erziehungsberechtigten zurückzugeben sein. Wenn Erziehungsberechtigte die von der Schule ergriffenen Maßnahmen nicht unterstützen und in diesem Sinn nicht unterstützend sind, wird die weitere Vorgangsweise von den einzelnen Umständen abhängen. Es kommen jedenfalls alle im Schulrecht vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten bei der Verletzung von Pflichten der Schülerinnen und Schüler in Betracht, zum Beispiel Aufforderung oder Zurechtweisung. Bei wiederholten groben Verstößen ist letztlich auch ein Ausschluss möglich.
Welche rechtlichen Mittel gibt es für Pädagoginnen und Pädagogen, wenn durch digitale Werkzeuge Dritter ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten werden?
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über Datenschutz, das Recht am Bild et cetera. Hierzu bestehen keine besonderen Regelungen für die Schule. Eine Nutzung des Handys für Rechtsverletzungen macht das Handy jedenfalls zu einem im juristischen Sinne gefährlichen Gegenstand, der abzunehmen und nur den Erziehungsberechtigten wieder auszuhändigen ist, sofern der/die Schüler/in noch nicht volljährig ist.
Darf eine Schülerin bzw. ein Schüler bei einem Notfall das Handy verwenden, zum Beispiel wenn sich ein Mitschüler verletzt, auch wenn ein Handyverbot an der Schule gilt?
Ja, in Notfällen darf das Handy immer dazu verwendet werden um Hilfe zu holen.
Darf eine Schülerin oder ein Schüler das Handy trotz Handyverbot verwenden, wenn er bzw. sie sich verletzt hat und die Eltern kontaktieren will?
Wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichts verletzt, ist die aufsichtsführende Lehrperson bzw. die Schulleitung zu informieren. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schule informiert.
Darf eine Schülerin oder ein Schüler das Handy trotz Handyverbot in der Pause verwenden, wenn es zum Beispiel einen heftigen Streit an der Schule gegeben hat und er bzw. sie die Eltern informieren will?
Alle Belange die Schule bzw. den Unterricht betreffend, sind mit der aufsichtsführenden Lehrperson bzw. der Schulleitung abzuklären.