Volksschule
In der Volksschule beginnt die Schullaufbahn der Kinder in Österreich. Sie lernen nicht nur Lesen, Schreiben und Rechnen, sondern entwickeln ihre Persönlichkeit im intellektuellen, emotionalen und sozialen Bereich. Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können die Volksschule in inklusiver Form besuchen.
Aufbau und Organisationsformen
Die Volksschule umfasst
- die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I (erste und zweite Schulstufe, bei Bedarf Vorschulstufe) und der Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe) sowie
- bei Bedarf die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe).
Grundsätzlich werden in einer Klasse die Kinder einer Schulstufe gemeinsam unterrichtet. Es ist aber auch möglich, Klassen schulstufenübergreifend zu führen, wenn
- es wegen der geringen Zahl der Schülerinnen und Schüler am Standort erforderlich ist oder
- schulautonom eine entsprechende Entscheidung getroffen wird. Eine solche Entscheidung ist nur für die Grundschule möglich und wird – je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung – durch das Schulforum oder die Schulleitung getroffen.
Ganztägige Volksschule
Volksschulen können auch mit einem ganztägigen Angebot geführt werden. Dabei werden die Kinder nicht nur unterrichtet, sondern auch in Lern- und Freizeitphasen gefördert und betreut. Der Betreuungsteil an ganztägigen Volksschulen, der sowohl mit dem Unterricht verschränkt als auch von diesem getrennt organisiert werden kann, umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung). Nähere Informationen zum Angebot werden von der jeweiligen Schule bzw. von der zuständigen Bildungsdirektion bereitgestellt.
Aufnahme in die Volksschule
Die Aufnahme schulpflichtig gewordener Kinder in die Volksschule erfolgt in der Regel auf Grund der Schuleinschreibung für den Schulbeginn im folgenden Schuljahr.
Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Vollendet ein Kind sein sechstes Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres, so ist es mit 1. September dieses Jahres schulpflichtig. Für ein am 1. September geborenes Kind beginnt die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag.
Sonderregelungen:
- Wenn ein Kind vor dem laut Eltern-Kind-Pass errechneten Geburtstermin geboren wurde, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht nicht der tatsächliche Geburtstag, sondern der im Eltern-Kind-Pass eingetragene Geburtstermin gilt.
- Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, deren Kind zwischen 1. September und 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet, können bei der Schulleitung der Volksschule auch um vorzeitige Aufnahme ansuchen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Aufnahme in die Volksschule
Schuleinschreibung
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schuleinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Dabei sind die Kinder persönlich vorzustellen. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse vorzulegen, die während der Zeit des Besuchs einer elementaren Bildungseinrichtung zur Dokumentation des Entwicklungsstandes (insbesondere des Sprachstandes) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden.
Wann und in welcher Form die Schuleinschreibung stattfindet und welche Personalurkunden dabei vorzulegen sind, wird von der zuständigen Bildungsdirektion festgelegt und öffentlich bekanntgegeben. Die Erziehungsberechtigen erhalten darüber hinaus ein persönliches Schreiben mit der Aufforderung zur Schuleinschreibung.
Schulreife
Ergeben sich bei der Schuleinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind noch nicht schulreif ist, oder verlangen die Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife ihres Kindes, hat die Schulleitung zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife besitzt.
Die Schulreifekriterien sind in der Schulreifeverordnung festgelegt. Schulreif ist ein Kind, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe folgen kann, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
Kinder, die schulpflichtig aber noch nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen und nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet, der speziell darauf ausgerichtet ist, die Kinder im Hinblick auf die erforderliche Schulreife zu fördern. Die Vorschulstufe kann in einem getrennten Angebot oder gemeinsam mit anderen Schulstufen geführt werden.
Schulbesuch bei mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Deutsch
Auch Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen, um den Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen, sind nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht schulreif. Sie werden im außerordentlichen Status aufgenommen und erhalten eine intensive Deutschförderung. Ob die Aufnahme in die Vorschulstufe oder in die erste Schulstufe erfolgt, hängt davon ab, ob sie die anderen oben genannten Schulreifekriterien erfüllen.
Nähere Informationen zur Deutschförderung für außerordentliche Schülerinnen und Schüler finden Sie hier: Sprachliche Bildung
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Kinder, die aufgrund einer Behinderung dem Unterricht nicht ohne zusätzliche Unterstützung folgen können, erhalten eine spezielle sonderpädagogische Förderung. Der konkrete sonderpädagogische Förderbedarf wird in einem eigenen Verfahren festgestellt. Die schulische Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder inklusiv in einer Volksschule erfolgen. Die Bildungsdirektionen beraten die Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl.
Nähere Informationen zum Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf finden Sie hier: Sonderschule und inklusiver Unterricht
Lehrplan und Unterricht
Der Unterricht erfolgt auf Basis des Lehrplans der Volksschule. Neben den dort vorgesehenen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, die alle Kinder besuchen müssen, können schulautonom zusätzlich unverbindliche Übungen (z. B. Chorgesang, Darstellendes Spiel, Interessen- und Begabungsförderung) angeboten werden.
Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson geführt, die weitestgehend (abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden) den Unterricht erteilt. Sie ist für die Schülerinnen und Schüler die zentrale Bezugsperson und in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichts erste Ansprechperson für die Erziehungsberechtigten.
Leistungsbeurteilung
Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Noten, denen eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt wird.
In der 1. und 2. Klasse kann das Klassenforum aber auch entscheiden, dass bis einschließlich Ende des 1. Semesters der zweiten Schulstufe die Ziffernbenotung durch eine alternative Leistungsbeurteilung ersetzt wird. Die Festlegung der Beurteilungsform ist innerhalb der ersten neun Schulwochen zu treffen.
Im Rahmen der alternativen Leistungsbeurteilung erhalten die Kinder jeweils am Ende des 1. Semesters bzw. am Ende des Unterrichtsjahres eine Semester- bzw. Jahresinformation, die über die Lern- und Entwicklungssituation Aufschluss gibt. Diesen schriftlichen Informationen geht jeweils ein Bewertungsgespräch voraus, an dem die Klassenlehrperson, die Schülerin bzw. der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. In diesen Bewertungsgesprächen sind die vom Kind erbrachten Leistungen und Lernfortschritte zu erörtern. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten kann zusätzlich ein Ziffernzeugnis ausgestellt werden.
Ab dem Ende der 2. Schulstufe erhalten alle Kinder ein Ziffernzeugnis. Auch im Rahmen der Ziffernbeurteilung finden regelmäßig Gespräche zwischen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler statt. Ziel ist es, die Leistungsstärken, den Leistungsstand aber auch allfällige Fördermaßnahmen gemeinsam zu besprechen.
Wechsel von Schulstufen während des Schuljahres
Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule sind die Schülerinnen und Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation der Schülerin bzw. des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Klassenlehrperson zu entscheiden.
Aufsteigen bzw. Wiederholen von Schulstufen
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Wenn das Jahreszeugnis auf der 2. Schulstufe allerdings in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, ist die Schülerin bzw. der Schüler nur mit Zustimmung der Schulkonferenz berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen.
Auf der 3. Schulstufe ist ein Aufsteigen möglich, wenn das Jahreszeugnis nicht mehr als ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand enthält, derselbe Pflichtgegenstand nicht auch schon im Vorjahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Klassenkonferenz dem Aufsteigen zustimmt.
Übertritt in eine weiterführende Schule
In der 4. Schulstufe werden die Erziehungsberechtigten, basierend auf den Interessen und dem Leistungsniveau des Kindes, über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler informiert. Der Übertritt von der Volksschule in eine weiterführende Schule (Mittelschule, Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule) erfordert den erfolgreichen Abschluss der 4. Schulstufe und eine Anmeldung.
Die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt zudem in Deutsch und Mathematik ein „Sehr gut“ oder „Gut“ im Jahreszeugnis voraus. Bei einem „Befriedigend“ in diesen Gegenständen kann die Schule die „AHS-Reife“ bescheinigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Aufnahmsprüfung erforderlich. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, besteht kein Anspruch darauf.
Links
- Sprachliche Bildung (Website des BMB – Bereich sprachliche Bildung in Österreich)
- Elementarpädagogik (Website des BMB – Bereich Elementarpädagogik)
- Sonderschule und inklusiver Unterricht
- Mittelschule
- Allgemeinbildende höhere Schule (AHS)