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Schul- und Heimbeihilfe

Die Schulbeihilfe, die Heimbeihilfe, die besondere Schulbeihilfe und die außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds sollen Schülerinnen und Schüler im Falle sozialer Bedürftigkeit bei ihrem Schulbesuch unterstützen und soziale Härten ausgleichen.

Hinweis

Sie können Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe oder auf besondere Schulbeihilfe mittels ID Austria einbringen. Online gestellte Anträge können schneller bearbeitet werden!

Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe oder besondere Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.

Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt Sie bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe sowie auf Unterstützung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können. Weiter unten finden Sie auch die Anträge gleich zum Download.

Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrages können Sie unter status.schuelerbeihilfe.at abfragen. Voraussetzung ist, dass der Antrag online gestellt bzw. im Papier-Antrag eine E-Mail-Adresse angegeben wurde und Sie eine E-Mail mit Ihrer Status-ID erhalten haben.

Schulbeihilfe

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen und sozial bedürftig sind. Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Grundbetrag der Schulbeihilfe beträgt derzeit jährlich 1.895,– Euro.

Dieser Grundbetrag  erhöht sich bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin bzw. des Schülers.

Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Heim zu wohnen.

Voraussetzung für die Gewährung der Heim- und Fahrtkostenbeihilfe ist, dass die Schülerin oder der Schüler sozial bedürftig ist.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Höhe des Grundbetrags der Heimbeihilfe beträgt jährlich  2.315,– Euro.
Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt jährlich 178,– Euro. . Diese wird bei Gewährung der Heimbeihilfe automatisch zuerkannt. 

Der Grundbetrag der Heimbeihilfe erhöht sich bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit.

Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, eingebracht werden.

Besondere Schulbeihilfe

Die besondere Schulbeihilfe ist eine Schulbeihilfe für berufstätige Schülerinnen und Schüler, die kurz vor dem Abschluss einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule) stehen.

Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
  • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
  • sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

Die besondere Schulbeihilfe beträgt monatlich  1.200,– Euro.

Bei verehelichten Schülerinnen und Schülern, deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen bzw. eingetragenen Partner oder Partnerinnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 546,– Euro sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 206,– Euro monatlich.

Antragstellung

Die Anträge auf Schul- und/oder Heimbeihilfe und auf besondere Schulbeihilfe können online oder in Papierform gestellt werden. Online gestellte Anträge können schneller bearbeitet werden!

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrages können Sie unter status.schuelerbeihilfe.at abfragen. Voraussetzung ist, dass Sie eine E-Mail mit Ihrer Status-ID erhalten haben.

Sie können die Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe oder auf besondere Schulbeihilfe online mittels ID Austria einbringen.

Für eine Online-Antragstellung ist es derzeit noch erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Antragsformulare können über den Online-Ratgeber für Schülerbeihilfe heruntergeladen werden werden und sind nachfolgend aufgelistet.

Nach Bestätigung durch die Schule ist der Antrag samt den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bei der zuständigen Beihilfenbehörde einzubringen.

Online-Anträge können schneller bearbeitet werden als Papieranträge!

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

Das sind        

  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
  • Gesamtbezugsbestätigung 2025 über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung …
  • Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
  • Studierende: Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2024
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Bescheid über die Familienbeihilfe
  • Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
  • Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2026 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2026 gegenüber 2025: Jahreslohnzettel (L16) 1.1. - 31.12.2025

Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10% geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen. In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

  • Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des laufenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung wird die Beihilfe gekürzt.
  • Bei in Semester gegliederte Schulen ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
  • Der Antrag auf besondere Schulbeihilfe für Schülerinnen und Schüler einer höheren Schule für Berufstätige ist zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen

Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde fristgerecht eingebracht werden.

Für die Anträge sind folgende Behörden zuständig:

Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.

Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, T +43 1 53120-2001, zuständig.

Für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann bzw. die jeweilige Landeshauptfrau zuständig. (Ämter der Landesregierungen)

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