Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Mit der Einführung des Gesetzes wird das Verhältnis zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern moderner und transparenter. Ziel ist es, den Zugang zu staatlichen Informationen deutlich zu erleichtern und die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu stärken.
Abschaffung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit und Einführung der Informationsfreiheit
Mit 1. September 2025 wurde die bisherige verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und durch ein allgemeines Informationsfreiheitsrecht ersetzt.
Damit gehen insbesondere drei grundlegende Änderungen einher:
1. Wegfall der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit
Die bisher im Verfassungsrecht vorgesehene Amtsverschwiegenheit wird aufgehoben.
Der Staat und seine Einrichtungen sollen Informationen nicht mehr grundsätzlich zurückhalten, sondern im Regelfall zugänglich machen.
Geheimhaltung bleibt nur dort zulässig, wo dies gesetzlich vorgesehen ist, etwa zum Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, von Persönlichkeitsrechten oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Weiterführende Informationen im Gesetz unter:
RIS - Informationsfreiheitsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.09.2025
2. Proaktive Veröffentlichungspflichten
Öffentliche Stellen werden verpflichtet, Informationen von allgemeinem oder breitem öffentlichen Interesse ohne Antrag, zugänglich zu machen.
Diese Informationen sollen in einem zentralen oder dezentral geführten Informationsregister veröffentlicht werden. Ziel ist dabei, dass Bürgerinnen und Bürger wichtige Informationen zur Tätigkeit der Verwaltung schnell, einfach und kostenlos finden können.
Weiterführende Informationen im Gesetz unter:
Offene Daten Österreich | data.gv.at
3. Grundrecht auf Zugang zu Informationen
Zusätzlich zur proaktiven Veröffentlichung wird ein verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen.
Jede Person hat das Recht, bei bestimmten staatlichen Stellen Zugang zu Informationen zu beantragen, die dort vorhanden sind.
Dieses Recht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die betroffene Person persönlich von einem Sachverhalt betroffen ist.
Die konkreten Voraussetzungen, Fristen, Ablehnungsgründe und Rechtsmittel werden im einfachen Gesetz (Informationsfreiheitsgesetz und gegebenenfalls weiteren Bestimmungen) geregelt.
Weiterführende Informationen dazu unter:
RIS - Informationsfreiheitsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.09.2025
Einreichung von Informationsbegehren gemäß IFG jederzeit formlos möglich über: