Nostrifikation ausländischer Schulzeugnisse
Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen können als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifikation), wenn die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches (wie z.B. die Berufstätigkeit in einem in Österreich gesetzlich reglementierten Beruf) erforderlich ist.
Ein Ansuchen kann nur dann gestellt werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule entspricht.
Die Nostrifikation beruht auf einem detaillierten Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichts mit einem entsprechenden österreichischen Zeugnis.
Sollten einzelne Gegenstände nicht ausreichend nachgewiesen sein, so müssen entsprechende Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden. Die Zusatzprüfungen werden in Form von Externistenprüfungen abgelegt.
Zusätzlich können auch Unterrichtsbesuche bzw. die Absolvierung abschließender Prüfungen erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass für folgende Zwecke keine Nostrifikation erforderlich ist:
Für Zeugnisse aus EU/EWR-Staaten ist für die Ausübung von gesetzlich reglementierten Berufen ein Berufsanerkennungsverfahren erforderlich. (www.berufsanerkennung.at).
In den meisten Fällen (z.B. bei Ausübung unselbstständiger Beschäftigung und freier Gewerbe) ist eine Bewertung ausreichend:
Durch verschiedene gesetzliche Regelungen ist für die meisten weiterführenden Aus- und Weiterbildungen (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Kollegs und Ausbildungen der Erwachsenenbildung) keine Nostrifikation notwendig.
Die jeweilige Bildungseinrichtung ist befugt über die Aufnahme selbst zu entscheiden.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Bildungseinrichtung.
Ersatz der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmevoraussetzung in ein Kolleg, ist u.a. ein erworbenes „… ausländisches Zeugnis, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, …“, vgl. Schulorganisationsgesetz, § 8c, Abs. 1 Z4.
Die Bestätigung der Voraussetzung zum Hochschulstudium im Ausstellungsland ist durch die Antragstellende bzw. den Antragstellenden selbstständig bei der aufnehmenden Institution vorzulegen.
Antragsstellung
Der Antrag muss in Verbindung mit den Originaldokumenten eingereicht werden (Informationen siehe jeweiliges Merkblatt) und nach Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich oder (eingeschrieben) per Post eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die persönliche Vorsprache (Parteienverkehr) ausnahmslos nur nach Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) mit der jeweiligen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem jeweiligen Sachbearbeiter am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich ist.
Postanschrift:
Bundesministerium für Bildung,
<Sachbearbeiter/in – siehe Zuständigkeiten im BMB>
Minoritenplatz 5
1010 Wien
Zuständigkeitsbereiche - Ansprechpersonen
Erstauskünfte Dienstag und Donnerstag 09:00 – 13:00 Uhr:
T +43 1 53120-4317
anerkennung-APS@bmb.gv.at
ORev.in Sonja Aichhorn
Freyung 1
1010 Wien
Erstauskünfte Montag – Freitag, 08:00 - 13:00 Uhr:
T +43 1 53120- 4474
Anerkennung-AHS@bmb.gv.at
ADirin Ankica Nikolic
Haidingergasse 1
1030 Wien
FOIin Karin Schreiber
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-4489
karin.schreiber@bmb.gv.at
Zur Beachtung: Nur schulische Abschlüsse (Berufsschulzeugnisse) werden vom BMB nostrifiziert; Anträge auf Bewertung oder Gleichhaltung ausländischer Lehrberufe, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten berechtigen, sind an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu richten: anerkennung-lehrabschluss@bmwet.gv.at
MRin Mag.a Sabine Niemeyer
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-4415
sabine.niemeyer@bmb.gv.at
ORevin Yasmin Catal
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-4408
yasmin.catal@bmb.gv.at
ADir RgR Norbert Hanauer
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-4427
norbert.hanauer@bmb.gv.at
ADirin Melanie Bilek
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-4496
melanie.bilek@bmb.gv.at
ADir Harald Ottmann
Haidingergasse 1
1030 Wien
T +43 1 53120-2835; F +43 1 53120-812835
harald.ottmann@bmb.gv.at
Zur Beachtung: In Österreich ist der Beruf zur Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen beziehungsweise zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen ein reglementierter Beruf.
Es gilt daher folgende gesetzliche Regelung:
Zeugnisse aus einem EU-Staat / EWR-Staat oder der Schweiz bedürfen einem Berufsanerkennungsverfahren gemäß EU-Richtlinie 2005/36/EG beziehungsweise gemäß EU-Richtlinie 2013/55/EU (Änderung der EU-Richtlinie 2005/36/EG) und sind bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland zu beantragen.
Die zuständige Behörde ist – abhängig von der organisatorischen Einteilung innerhalb der österreichischen Bundesländer - entweder ein Amt der Landesregierung oder eine Bildungsdirektion.
Für Drittstaaten ist eine Nostrifikation erforderlich. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Sachbearbeiter ADir. Ottmann +43 1 53120-2835; harald.ottmann@bmb.gv.at auf.
Eine Bewertung ist grundsätzlich möglich, ermöglicht in Österreich aber noch keine Berufstätigkeit.
AL Mag. Günther Apflauer
Freyung 1
1010 Wien
T +43 1 53120-2574
guenther.apflauer@bmb.gv.at
In Österreich handelt es sich beim Beruf der Sporttrainerin bzw. des Sporttrainers um keinen reglementierten Beruf. Dahingehend kann das Erfordernis einer Nostrifikation entfallen.
Wird die Tätigkeit als Sporttrainerin bzw. Sporttrainer in einem österreichischen Sportverband/Sportverein angestrebt, so ist die Vorlage einer Bewertung über www.asbb.at/ des ausländischen Abschlusses beim Sportverband/Sportverein erforderlich. Da in Österreich das Trainerwesen im Bundesministerium für Bildung angesiedelt ist, ist es notwendig, den Bewertungsantrag auf der oben genannten Plattform im Bereich „Bewertung von Schulzeugnissen“ einzubringen – unabhängig davon, ob es sich bei der ausländischen Qualifikation um eine Schulausbildung oder eine Ausbildung im tertiären Sektor handelt!
Fortsetzung einer Ausbildung im Bereich der „Sporttrainerausbildung“ an einer Bundessportakademie
Wird auf der Basis der ausländischen Qualifikation im „Sporttrainerbereich“ die Fortsetzung/Weiterqualifizierung angestrebt, so kann dies im nicht-tertiären Bereich an einer Bundessportakademie erfolgen. Gemäß §5 (2) Bundssportakademiengesetz (BGBl. I Nr. 56/2016 idgF) können Personen, die nachweisen, dass sie das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht haben, auf ihr Ansuchen durch die Schulleitung vom betreffenden Unterrichtsgegenstand befreit werden. Ansuchen für die Teilnahme an einer Fortsetzung/Weiterqualifizierung im „Sporttrainerbereich“ sind direkt an eine Bundessportakademie zu richten.
Erforderliche Unterlagen sowie Informationen zu den Kosten
Die erforderlichen Unterlagen sowie Informationen zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im jeweiligen Schulbereich.
Beachten Sie bitte die geltenden Beglaubigungsvorschriften betreffend Ihre Originalzeugnisse.
Kosten für etwaige Übersetzungen der erforderlichen Unterlagen, Gebühren für Beglaubigungen, Prüfungsgebühren und Unterrichtsmaterialien müssen von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller selbst getragen werden.
FAQ
Die Dauer des Nostrifikationsverfahrens ist von den individuellen Voraussetzungen abhängig. Eine Einschätzung der Dauer kann von der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter nach Durchsicht der Unterlagen abgegeben werden.
Schicken Sie bitte keine Unterlagen per Post ohne vorherige Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Nostrifikation gilt erst nach positiver Ablegung aller Ergänzungsprüfungen und Beurkundung des Zeugnisses (Abschlusszeugnis) als abgeschlossen.
Gemäß § 75 Schulunterrichtsgesetz gewähren nostrifizierte Zeugnisse die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden.
Nein, die Anträge werden nach Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Unterlagen dem Antrag angefügt werden müssen. Eine etwaige Nachforderung von fehlenden Unterlagen verzögert die Bearbeitung.
Leider, nein. Aus rechtlichen Gründen müssen dem Antrag die Originalunterlagen angeschlossen werden.
Schicken Sie bitte keine Unterlagen per Post ohne vorherige Rücksprache (telefonisch oder per E-Mail) mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter.
Nein, das Ministerium ist als Behörde dazu nicht berechtigt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen bereits übersetzt bei. Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.
Nein, das Ministerium ist als Behörde dazu nicht berechtigt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen bereits übersetzt bei. Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.
Für Diplome/Abschlusszeugnisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurden, wird eine durch ein offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro des Ausstellungslandes angefertigte Übersetzung akzeptiert.
Für Diplome/Abschlusszeugnisse aus Drittstaaten wird eine Übersetzung des Diploms/Abschlusszeugnisses durch ein in Österreich offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro ODER eine Bestätigung der Richtigkeit der bereits vorliegenden Übersetzung durch ein in Österreich (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro verlangt.Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.
In diesem Fall ist eine Beglaubigung nicht erforderlich, allerdings muss Ihrem Antrag ein Nachweis über Ihren Aufenthaltsstatus (z.B. Kopie Konventionspass, …) beiliegen.
Das BMB behält sich vor, die Echtheit der Unterlagen durch weitere Institutionen prüfen zu lassen.
In den meisten Fällen kann von der ausstellenden Schule ein Duplikat eingeholt werden.
Sollte aus bestimmten Gründen die Einholung eines Duplikates nicht möglich sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis ausgestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Österreichischen Integrationsfond eine Rückerstattung der im Zusammenhang mit dem Verfahren angefallenen Kosten beantragt werden: Website des ÖIF
Weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung finden Sie auch unter: berufsanerkennung.at > Berufsanerkennung > Finanzielle Unterstützung
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter je nach Schulbereich.
Eine Erstberatung und Unterstützung bei der Antragsstellung erhalten Sie auch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AST-Beratungsstellen.