Lehrpläne der Sonderschulen
Neue Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich
Mit 1. September 2025 treten die neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft.
Die neuen Lehrpläne und Lehrplanzusätze wurden auf Basis der neuen Lehrpläne für Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) entwickelt. Die grundlegenden Ziele und Schwerpunkte dieser Lehrpläne bilden das Fundament der neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich und können hier nachgelesen werden:
Kernbotschaften und Übersicht (PDF, 332 KB)
Unter folgendem Link sind die neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich abrufbar: BGBl. II Nr. 280/2024 vom 17. Oktober 2024 (RIS) authentisch ab 2004
Folgende Handreichungen bieten Anregungen und Informationen zur Umsetzung an:
- Handreichung Lernen Primarstufe (PDF, 1009 KB)
- Handreichung Sekundarstufe 5. Schulstufe (PDF, 1005 KB)
- Handreichung Kognitive Entwicklung (PDF, 1 MB)
- Handreichung Förderschwerpunkt Hören/Kommunikation (PDF, 2 MB)
- Handreichung Förderschwerpunkt Sehen/Blindheit (PDF, 6 MB)
- Handreichung Förderschwerpunkt Motorik/Bewegung (PDF, 1 MB)
Im Schuljahr 2026/27 treten die neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich für die 2. und 6. Schulstufe in Kraft.
Im Schuljahr 2027/28 treten die neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich für die 3. und 7. Schulstufe in Kraft.
Im Schuljahr 2028/29 treten die neuen Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich für die 4. und 8. Schulstufe in Kraft.
Lehrpläne der Sonderschulen
(auslaufend bis zum 1.9.2028)
Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans für die Allgemeine Sonderschule können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan Allgemeine Sonderschule
Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans der Sonderschule für gehörlose Kinder können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder
Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans der Sonderschule für blinde Kinder können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder
Lehrplan der Sondererziehungsschule (Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder)
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans der Sondererziehungsschule können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan der Sondererziehungsschule
Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr
Die aktuelle Version des gesamten Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr können Sie über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufen:
Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr
Sonderschulsparten ohne eigenen Lehrplan
Für die folgenden Schularten gelangen die Lehrpläne anderer Pflichtschularten unter Berücksichtigung behinderungsspezifischer Grundsätze zur Anwendung.
Sonderschule für körperbehinderte Kinder
Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art.
Des Weiteren sind therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schülerinnen und Schüler entsprechen, vorgesehen. Als solche kommen in Betracht:
- Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges eingeschränkter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.
- Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei Einschränkungen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.
- Spezielle Übungstherapie für Handeinschränkungen: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.
Sonderschule für sprachgestörte Kinder
Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.
Sonderschule für schwerhörige Kinder
Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Pflichtgegenstandes "Musikerziehung" der Pflichtgegenstand "Ablesen" tritt. Ferner werden therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt.
Als solche kommen in Betracht:
- Übungen zur systematischen Hörerziehung mit Hilfe elektroakustischer Hörprothesen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen und ähnliches);
- Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;
- Übung zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.
Sonderschule für sehbehinderte Kinder
Für die Sonderschule für sehbeeinträchtigte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art.
Sondererziehungsschule
Für die Sondererziehungsschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.
Heilstättenschule
Für diese Schule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art.
Dabei ist zu beachten, dass an Stelle der jeweils vorgesehenen Stundentafeln das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen zu bestimmen ist.