Ermäßigung des Betreuungsbeitrages oder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen oder Schülerheimen
Schülerinnen und Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen Betreuungsbeiträge oder Betreuungs- und Nächtigungsbeiträge bezahlt werden müssen, kann eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags oder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrags gewährt werden. Der Verpflegungsbeitrag kann nicht ermäßigt werden.
Betreuungsbeiträge bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeiträge haben alle Schülerinnen und Schüler zu bezahlen, die
- in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) oder
- in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe)
zum Betreuungsteil angemeldet sind.
Nur diese Schülerinnen und Schüler können eine Ermäßigung beantragen!
Der Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung beträgt monatlich 88,– Euro.
Im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII, im Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien II und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III beträgt der Betreuungsbeitrag monatlich 176,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert ist.
Der Betreuungsbeitrag ist im Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.
Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen oder Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:
Anmeldung für Betreuungsbeitrag
1 Tag: 30 % des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40 % des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60 % des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80 % des festgesetzten Betrages
Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag beträgt
- für die Unterbringung monatlich 202,– Euro,
- im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970,– Euro, im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1.188,– Euro und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert ist.
Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.
Ein höherer oder niedrigerer, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag kann im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes festgesetzt werden.
Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass die Schülerin oder der Schüler sozial bedürftig ist.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Antragstellung
Anträge können online gestellt werden bzw. sind nachfolgend die Antragsformulare zum downloaden und ausdrucken verfügbar:
- Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (Nachmittagsbetreuung) – (GSF)
- Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages (BNB)
Der Antrag ist samt den Nachweisen hinsichtlich der Bedürftigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.
Online-Anträge werden direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet und können daher schneller bearbeitet werden!
Dem Antrag sind folgende Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.
- Bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
- Gesamtbezugsbestätigung 2025 über:
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,… - Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll, sind der Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beizulegen.
- Studierende: Nachweis über die Studienbeihilfe für das Jahr 2025
- Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, Bescheid über die Familienbeihilfe
- Bei ausländischem Einkommen ist ein übersetzter Nachweis über das Einkommen beizulegen.
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Kopie des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.
Antragsfristen
Der Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule bzw. im Falle eines Online-Antrages bei der zuständigen Beihilfenbehörde einzubringen.
Erst ab dem Monat der Antragstellung kann Ermäßigung gewährt werden!
Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.
In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.
Zuständige Behörden
Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und/oder Nächtigungsbeitrages entscheidet die zuständige Schulbehörde.
Für Schülerinnen und Schüler an vom Bund erhaltenen Schülerheimen und an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) ist dies die jeweilige Bildungsdirektion (Bildungsdirektionen).
Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten und der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien; T +43 1 53120-2001, zuständig.
Links
Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. Nr. 428/1994) in der geltenden Fassung.