Perspektivengespräche für Schülerinnen und Schüler
Perspektivengespräche unterstützen Schülerinnen und Schüler dabei, ihre Bildungs- und Ausbildungslaufbahn bewusst zu gestalten. Im Zentrum steht, gemeinsam die aktuelle Situation zu betrachten, Gründe für eine Beendigung des Schulbesuchs zu verstehen und tragfähige Perspektiven zu entwickeln. Dabei werden persönliche Stärken sichtbar gemacht, passende Unterstützungsangebote aufgezeigt und weitere Bildungs- oder Ausbildungswege realistisch geplant. Ein zentrales Anliegen ist zudem, über die AusBildungspflicht bis 18 zu informieren und sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler ihre Rechte und Pflichten kennen.
Perspektivengespräche dienen somit dazu, …
- die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Schulbesuchs zu klären,
- die aktuelle Situation der Schülerin bzw. des Schülers gemeinsam zu reflektieren,
- realistische weitere Bildungs- oder Ausbildungswege sowie passende Unterstützungsangebote aufzuzeigen und
- über die AusBildungspflicht bis 18 zu informieren.
Auf dieser Grundlage können Perspektivengespräche helfen, Übergänge zu erleichtern und die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss zu erhöhen. Gleichzeitig bieten sie der Schule die Möglichkeit, Rückmeldungen zum schulischen Umfeld und zum Schulklima zu erhalten und daraus Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten.
Rechtsgrundlagen und Pflicht zur Teilnahme
Liegt für eine Schülerin bzw. einen Schüler der zumindest 9. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule eine schriftliche Abmeldung von der Schule oder ein rechtskräftiger Schulausschluss vor, ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet, an einem von der Schule organisierten Perspektivengespräch teilzunehmen (§ 44 Abs. 9 SchuG).
Perspektivengespräche können in anderen Fällen – bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie in der 9. Schulstufe einer allgemeinbildenden Pflichtschule – auch freiwillig angeboten werden. Dies ist etwa bei der Beendigung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, bei Fristversäumnissen oder anderen leistungsbedingten Beendigungsgründen möglich (§ 33 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g, h SchuG).
Wer nimmt am Perspektivengespräch teil?
- Betroffene Schülerin bzw. betroffener Schüler: Im Mittelpunkt des Gesprächs steht immer die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler.
- Eine mit der Schülerin bzw. dem Schüler vertraute Lehrperson: Das Gespräch wird von zumindest einer Lehrperson geführt, die der Schülerin bzw. dem Schüler vertraut ist; diese Funktion kann auch von der Schulleitung übernommen werden.
- Gegebenenfalls eine Erziehungsberechtigte bzw. ein Erziehungsberechtigter: Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, muss zumindest eine Erziehungsberechtigte bzw. ein Erziehungsberechtigter am Gespräch teilnehmen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers oder aus pädagogischen Gründen ein Elternteil teilnehmen.
- Optional eine weitere unterstützende Person: Sofern es dem Gesprächsziel dient, kann eine weitere Person zum Perspektivengespräch eingeladen werden, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss. Dies kann beispielsweise eine externe Fachexpertin oder ein externer Fachexperte sein, etwa ein Jugendcoach oder eine Sozialarbeiterin bzw. ein Sozialarbeiter.
Diese flexible Zusammensetzung gewährleistet, dass die Schülerin bzw. der Schüler im Gespräch sowohl pädagogisch als auch beratend bei Entscheidungen über die nächsten Bildungs- oder Ausbildungsschritte begleitet wird.
FAQ zum Perspektivengespräch
In einem Perspektivengespräch wird die aktuelle Situation der Schülerin bzw. des Schülers gemeinsam reflektiert. Dabei geht es darum, die Gründe für die Beendigung des Schulbesuchs zu klären, die persönliche Ausgangslage und Stärken sichtbar zu machen sowie konkrete Möglichkeiten für den weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg und passende Unterstützungsangebote aufzuzeigen.
Perspektivengespräche sind ab der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen verpflichtend zu führen, wenn eine schriftliche Abmeldung vom Schulbesuch oder ein rechtskräftiger Ausschluss von der Schule vorliegt.
Ja, ein Perspektivengespräch kann auch freiwillig angeboten werden. Zum Beispiel, wenn
- ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis in der Berufsschule endet,
- feststeht, dass die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschritten wird,
- die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen wird (siehe Sonderbestimmung § 82a SchUG) oder
- eine vorzeitige Beendigung des Schulbesuchs vor der 9. Schulstufe in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfolgt.
Alle möglichen Gründe für ein freiwilliges Perspektivengespräch finden sich in § 33 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g, h des SchuG.
Das Perspektivengespräch ist ab der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen verpflichtend zu führen, wenn eine schriftliche Abmeldung vom Schulbesuch oder ein rechtskräftiger Ausschluss von der Schule vorliegt – in allen anderen Fällen kann es freiwillig angeboten werden.
Im Mittelpunkt des Gesprächs steht immer die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler, die jedenfalls am Termin teilnehmen müssen. Am Gespräch nehmen außerdem teil:
- eine mit der Schülerin bzw. dem Schüler vertraute Lehrperson; diese Rolle kann auch von der Schulleitung übernommen werden,
- bei minderjährigen Schülerinnen bzw. Schülern mindestens eine erziehungsberechtigte Person,
bei Bedarf eine weitere Fachperson (z.B. Jugendcoach, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter).
Erscheinen die Erziehungsberechtigten trotz Einladung durch die Schulleitung ohne gerechtfertigten Grund nicht zum Perspektivengespräch oder verweigern die Mitwirkung daran, wird die zuständige Schulbehörde informiert. Diese legt einen neuen Termin fest und informiert die Erziehungsberechtigten schriftlich über Zeit und Ort des Gesprächs. Erscheinen die Erziehungsberechtigten auch zu diesem neuerlichen Termin unentschuldigt nicht, wird eine Verwaltungsstrafe verhängt.
Ja. Reichen beispielsweise Deutschkenntnisse der Erziehungsberechtigten für das Gespräch nicht aus, kann die Schule Dolmetschdienste oder andere Unterstützungsangebote bereitstellen.