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Suspendierungsbegleitung

Die Suspendierungsbegleitung ist eine verpflichtende Unterstützungsmaßnahme für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer akuten Gefährdungssituation („Gefahr im Verzug“) vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen werden müssen (§ 44 Abs. 5, SchuG).

Ziel ist es, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in dieser Zeit nicht alleine zu lassen, sondern sie gezielt zu begleiten. Dadurch soll der Lernprozess weitergeführt und eine möglichst gelingende Rückkehr in den Schulalltag vorbereitet werden.

Worum geht es bei der Suspendierungsbegleitung?

Die Suspendierungsbegleitung soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler fachlich möglichst gut an den Unterricht anknüpfen können. Außerdem sollen sie Verantwortung für ihr Handeln, welches zur Suspendierung geführt hat, übernehmen sowie neue konstruktive Strategien im Umgang mit Konflikten entwickeln und gestärkt und vorbereitet in den Schulalltag zurückkehren.

Während der Dauer der Suspendierung besuchen die Schülerinnen und Schüler nicht ihren regulären Unterricht, sondern nehmen verpflichtend an einer strukturierten Suspendierungsbegleitung teil.

Dabei stehen zwei Ziele im Mittelpunkt:

  • Aufrechterhaltung des Lernprozesses in angepasster Form
  • Reflexion des eigenen Verhaltens sowie Förderung sozialer und emotionaler Kompetenzen.

Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine pädagogisch und psychosozial ausgerichtete Reintegrationsmaßnahme.

Wann kommt es zu einer Suspendierung?

Eine Suspendierung kann ausgesprochen werden, wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine ernsthafte Gefahr für andere Personen oder das friedliche Zusammenleben an der Schule darstellt oder Schuleigentum vorsätzlich beschädigt wird und unmittelbares Handeln erforderlich ist.

Typische Anlässe sind etwa:

  • körperliche Angriffe
  • ernsthafte Bedrohungen und massive Einschüchterungen
  • beharrliche Belästigung oder Herabwürdigung
  • vorsätzliche Zerstörung von Eigentum.

In diesen Fällen stellt die Schulleitung einen Antrag auf Suspendierung an die zuständige Schulbehörde. Wird dem Antrag stattgegeben, wird zeitgleich die Teilnahme an der Suspendierungsbegleitung veranlasst.

Wie läuft die Suspendierungsbegleitung ab?

Die Suspendierungsbegleitung wird per Bescheid festgelegt. (§ 44, Abs. 6, SchuG)

Die zuständige Schulbehörde bestimmt:

  • den Ort der Suspendierungsbegleitung (z. B. Stammschule, anderer Schulstandort oder ortsungebunden/online),
  • den individuellen Förderplan für die Schülerin bzw. den Schüler.

Die Maßnahme umfasst pro Woche der Suspendierung mindestens 8 und höchstens 20 Stunden.

Sie setzt sich aus zwei Bereichen zusammen:

  • Pädagogische Förderung
    • Bearbeitung eines Lernpakets der Stammschule, um Lehrstoffversäumnisse zu vermeiden
    • Strukturierter Unterricht in nicht zu beurteilenden Einheiten
  • Psychosoziale oder vergleichbare Maßnahmen
    • Beratungsgespräch
    • Aufarbeitung der Suspendierungsursache
    • Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen

Die konkrete Ausgestaltung der Begleitung erfolgt anhand eines individuellen Förderplans, der von der Bildungsdirektion in enger Abstimmung mit der Stammschule erstellt wird.

Wer begleitet die Schülerinnen und Schüler?

Für die Suspendierungsbegleitung stehen in den Bildungsregionen eigene Suspendierungsbegleitungsteams (SBT) zur Verfügung. Diese Teams können unter anderem aus folgenden Fachpersonen bestehen:

  • Pädagoginnen und Pädagogen
  • Beratungslehrpersonen
  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  • Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
  • externen Fachpersonen (z.B. aus der Kinder- und Jugendarbeit)

Die Teams arbeiten mit einer wertschätzenden, ressourcenorientierten Haltung und richten den Blick auf die Stärken der Kinder und Jugendlichen. Sie stehen in engem Austausch mit der Bildungsdirektion und der Stammschule, um die Reintegration bestmöglich vorzubereiten.

Was sind die Pflichten der Schülerinnen bzw. Schüler und Erziehungsberechtigten?

Die Teilnahme an der Suspendierungsbegleitung ist für die suspendierten Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Auch die Erziehungsberechtigten sind gesetzlich verpflichtet, aktiv mitzuwirken (§44, Abs. 8, SchuG) – etwa durch:

  • Teilnahme an vereinbarten Gesprächen
  • Unterstützung bei der Einhaltung des Förderplans
  • Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen

Kommen Erziehungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann dies als Verwaltungsübertretung gewertet werden und von der Schulbehörde an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.

Wie lange dauert die Suspendierungsbegleitung? Gibt es Ausnahmen?

Die Suspendierung – und damit in der Regel auch die Suspendierungsbegleitung – dauert maximal vier Wochen. Läuft parallel ein Ausschlussverfahren, kann diese Dauer bei weiterhin vorliegender Gefährdung jedoch einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden.

Von der verpflichtenden Teilnahme an der Suspendierungsbegleitung ausgenommen sind ausschließlich:

  • Schülerinnen und Schüler, die für weniger als vier Tage suspendiert wurden,
  • Schülerinnen und Schüler, für die im Zusammenhang mit dem Anlass der Suspendierung ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wurde,
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler; diese befinden sich in der Regel in betrieblicher Ausbildung.

Alle anderen suspendierten Schülerinnen und Schüler – unabhängig von Schulform, Schulstufe, Schulpflichtstatus oder außerordentlichem Status – nehmen grundsätzlich an der Suspendierungsbegleitung teil.

Wie läuft die Rückkehr in die Stammschule ab?

Am Ende der Suspendierungsbegleitung wird in der Regel ein abschließendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten geführt. Dabei werden die Entwicklungen während der Maßnahme reflektiert und gegebenenfalls weitere pädagogische oder psychosoziale Schritte vereinbart.

Die Ergebnisse der Begleitung werden in einer kompakten Verlaufsdokumentation festgehalten, die der Bildungsdirektion und der Stammschule übermittelt wird. Sie bildet die Grundlage für weitere Unterstützungsmaßnahmen und trägt dazu bei, die Rückkehr in den Schulalltag möglichst gut zu gestalten.

FAQ zur Suspendierungsbegleitung

Allgemeine Fragen

Die Suspendierungsbegleitung ist eine verpflichtende Unterstützungsmaßnahme für Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend vom Schulbesuch suspendiert wurden. Ziel ist es, die betroffene Person während dieser Zeit pädagogisch und psychosozial zu begleiten und eine erfolgreiche Rückkehr in den Schulalltag zu unterstützen.

Nein. Die Suspendierungsbegleitung ist keine Strafe, sondern eine unterstützende Maßnahme während der Suspendierung. Sie soll helfen, schwierige Situationen aufzuarbeiten, Verantwortung zu übernehmen und neue Perspektiven für die weitere Schullaufbahn zu entwickeln.

Die Suspendierungsbegleitung wurde eingeführt, um Schülerinnen und Schüler bestmöglich während einer Suspendierung zu begleiten und zu unterstützen.

Die Maßnahme soll helfen,

  • eventuelle Konflikte aufzuarbeiten,
  • Lernrückstände zu vermeiden,
  • soziale und emotionale Kompetenzen zu stärken,
  • und eine Rückkehr in die Schule vorzubereiten.

Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich nach der jeweiligen Situation und den Bedürfnissen der Schülerin bzw. des Schülers. Dabei werden schulische, soziale und persönliche Faktoren berücksichtigt.

Fragen zur Suspendierung

Eine Suspendierung ist möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für andere Personen oder für das friedliche Zusammenleben an der Schule besteht.

Zum Beispiel:

  • körperliche Angriffe,
  • massive Drohungen,
  • beharrliche Belästigung oder schwere Herabwürdigungen,
  • oder vorsätzliche Sachbeschädigung.

Die zuständige Schulbehörde beziehungsweise Bildungsdirektion entscheidet per Bescheid über die Suspendierung. Die Schulleitung stellt dafür einen Antrag.

Die Dauer der Suspendierung beträgt maximal 4 Wochen. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wird, kann sie jedoch einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. (§ 44, Abs. 6 SchUG)

Nein. Während der Suspendierung darf der Unterricht nicht besucht werden. Stattdessen muss an der Suspendierungsbegleitung teilgenommen werden.

Fragen für Schülerinnen und Schüler

Ja. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Es gibt:

  • Lernzeiten,
  • Gespräche,
  • Unterstützung bei Konflikten,
  • Angebote zur Stärkung sozialer und emotionaler Kompetenzen
  • und gemeinsame Reflexionen.

Ja. Ziel ist es, dass möglichst kein großer Lernrückstand entsteht. Die Stammschule stellt dafür Lernmaterialien und Aufgaben bereit.

Nein. Die Unterrichtseinheiten während der Suspendierungsbegleitung werden nicht beurteilt.

Ja. Gespräche und Reflexionen gehören zur Suspendierungsbegleitung dazu.

Suspendierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der Suspendierungsbegleitung teilzunehmen bzw. mitzuwirken.

Im Krankheitsfall muss eine Entschuldigung beziehungsweise ein Nachweis vorgelegt werden, der das Fehlen rechtfertigt.

Ja. In bestimmten Fällen kann die Begleitung ganz oder teilweise online durchgeführt werden.

Pro Woche mindestens 8 und höchstens 20 Stunden.

Ein Förderplan ist ein individueller Unterstützungsplan. Darin steht:

  • welche Lernaufgaben zu erledigen sind,
  • welche Gespräche stattfinden,
  • welche Ziele erreicht werden sollen,
  • und welche Unterstützungsangebote vorgesehen sind.

Am Ende findet ein Abschlussgespräch statt. Ziel ist eine möglichst gute Rückkehr in die Schulgemeinschaft.

Fragen für Erziehungsberechtigte

Kinder und Jugendliche brauchen gerade in schwierigen Situationen Unterstützung, Orientierung und Verlässlichkeit. Die enge Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, Schule und Begleitungsteam ist ein zentraler Erfolgsfaktor.

Ja. Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist verpflichtend.

Zum Beispiel:

  • Teilnahme an Gesprächen,
  • Zusammenarbeit mit Betreuungspersonen,
  • Unterstützung bei der Umsetzung des Förderplans,
  • aktive Begleitung des Kindes während der Suspendierung

Die Schulbehörde muss zunächst ein Gespräch führen und eine Nachfrist setzen. Bei weiterer Nichtmitwirkung kann eine Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Ja. Die Erziehungsberechtigten müssen vollständig informiert werden. Sie erhalten den Förderplan innerhalb von 4 Tagen nach Zustellung des Suspendierungsbescheids.

Der Förderplan enthält ein Aufgabenpaket, welches von der Stammschule bereitgestellt wird und Unterstützungsmaßnahmen aus dem psychosozialen Bereich bzw. vergleichbare Maßnahmen.

Die Zustimmung wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten eingeholt.

Die zuständige Schulbehörde beziehungsweise Bildungsdirektion informiert über:

  • den Ort der Suspendierungsbegleitung,
  • den Förderplan,
  • und die organisatorischen Abläufe.

Fragen für Lehrkräfte und Schulen

Bei der Erstellung des Förderplans arbeiten

  1. die zuständige Schulbehörde
  2. die Stammschule der Schülerin bzw. des Schülers
  3. die durchführende Schule / jene Institution, die die Suspendierungsbegleitung als Partner der Bildungsdirektion durchführt
  4. das psychosoziale Unterstützungspersonal

zusammen.

Die Stammschule:

  • liefert Informationen zum Lernstand
  • erstellt Lernpakete
  • arbeitet am Förderplan mit
  • und unterstützt die Reintegration.

Speziell geschulte Pädagoginnen und Pädagogen, Beratungslehrpersonen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie weitere Fachkräfte können die Kinder und Jugendlichen während der Suspendierungsbegleitung unterstützen.

Empfohlen werden Kleingruppen mit maximal fünf Teilnehmenden.

Zum Beispiel:

  • Konfliktlösung
  • gewaltfreie Kommunikation
  • Umgang mit Emotionen
  • Verantwortungsübernahme
  • Stärkung des Selbstwerts
  • Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen

Ja. Am Ende der Suspendierungsbegleitung wird eine Verlaufsdokumentation erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt. Dies sind die Koordinationsstelle in der Bildungsdirektion sowie die Stammschule.

Für die Förderpläne und die Dokumentation der Suspendierungsbegleitung stellt das BMB Vorlagen zur Verfügung.

Organisatorische Fragen

Mögliche Orte sind:

  • die Stammschule
  • eine andere Schule
  • ein geeigneter externer Ort
  • oder ein ortsungebundenes beziehungsweise hybrides Setting.

Ja. Zum Beispiel:

  • bei Suspendierungen unter vier Tagen,
  • bei Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgrund des Sachverhalts der Suspendierung

Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind von der Suspendierungsbegleitung ausgenommen. Diese befinden sich in der Regel in betrieblicher Ausbildung.

Ja. Die Bildungsdirektionen erfassen Daten zur Durchführung der Maßnahmen unter Beachtung des Datenschutzes.

Ansprechpersonen sind:

  • die Schulleitung,
  • das Koordinationsteam in der Bildungsdirektion
  • das zuständige Suspendierungsbegleitungsteam vor Ort.