Werden Sie Mitglied in der Schulbuchkommission
Für die kommende Periode der Schulbuchkommissionen (1.9.2026 – 31.8.2030) werden engagierte Lehrkräfte aller Schularten – insbesondere aus berufsbildenden Schulen – gesucht, die an der fachlichen Begutachtung von Unterrichtsmaterialien mitwirken möchten.
Als Kommissionsmitglied haben Sie die Möglichkeit, Ihre fachliche Kompetenz einzubringen und die Qualität zukünftiger Unterrichtsmittel aktiv mitzugestalten.
Werden Sie Teil dieses spannenden Prozesses und bringen Sie Ihre Perspektiven ein!
Die Anmeldefrist läuft bis 27. April 2026.
Wer kann sich bewerben?
- Lehrpersonen, Schulleitung und Schulqualitätsmanagement
- Hochschullehrende an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Formale Kriterien (PDF, 127 KB)
Wie kann ich mich bewerben?
Die Bewerbungsunterlagen für Lehrpersonen, Schulleitungen und das Schulqualitätsmanagement werden zu Beginn des Auswahlverfahrens von den Bildungsdirektionen übermittelt. Hochschullehrende erhalten ihre Bewerbungsunterlagen hingegen über die jeweiligen Rektorate.
Für Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulqualitätsmanagement
- Interessierte Pädagoginnen und Pädagogen können sich gemäß den Nominierungserfordernisse bis 27. April 2026 mittels Bewerbungsformulars auf dem Dienstweg bewerben.
- Schulqualitätsmanagerinnen und Schulqualitätsmanager (SQM) bzw. Schulleiterinnen und Schulleiter bewerben sich über die Pädagogische Leitung ihrer Bildungsdirektion.
- Lehrpersonen und Schulleiterinnen bzw. Schulleiter von Zentrallehranstalten bewerben sich direkt bei ihrer Schulaufsicht im Bildungsministerium.
Für Hochschullehrende von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Interessierte Hochschullehrende können sich gemäß Nominierungserfordernisse direkt beim Bildungsministerium bewerben. Es wird ersucht, die vollständigen Bewerbungsunterlagen (einschließlich Bewerbungsformular, Lebenslauf und Bewerbungsschreiben) bis 27. April 2026 per E-Mail an Bewerbung.WP@bmb.gv.at zu übermitteln.
Informationen zur gutachterlichen Tätigkeit
Die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln ist gemäß den rechtlichen Grundlagen ein hoheitlicher Akt der Verwaltung und dem Bildungsministerium kommt hier eine behördliche Funktion zu. Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin per Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Ablauf der Begutachtung durch Gutachterkommissionen
Verlage reichen unter Angabe des Unterrichtsgegenstandes und der Schulstufe ein.
Die Zuweisungen werden per E-Mail an die Vorsitzenden übermittelt. Bei den Zuweisungen ist angegeben, ob für geltende oder zukünftige Lehrpläne (Lehrplanvorentwurf) begutachtet werden soll, der jeweilige Lehrplan als Begutachtungsgrundlage ist in Klammer gesetzt. Die/Der Vorsitzende weist einer Gutachterin bzw. einem Gutachter das Werk zur Begutachtung zu und teilt dem Verlag die Lieferadressen für die Manuskripte mit. Die Manuskripte werden vom Verlag direkt an die genannten Gutachterinnen und Gutachter verschickt. Die Begutachtungsfrist beginnt mit Einlangen des Werkes. Bei Verzögerung der Lieferung (max. 3 Wochen) ist die Schulbuchabteilung zu informieren.
Kommissionssitzungen werden grundsätzlich virtuell abgehalten, in Ausnahmefällen können sie nach Antrag auch mit physischer Anwesenheit an einem Ort durchgeführt werden. Die Gutachterin bzw. der Gutachter trägt sein Gutachten vor, danach erfolgt die Abstimmung über das Ergebnis in der Kommission. Die Gutachten werden dem Sitzungsprotokoll beigelegt.
Für die Begutachtung wird ein eigenes Formular übermittelt, auf dem die Kriterien der Begutachtung angeführt sind und auch als Freitext festzuhalten ist, welche Änderungen empfohlen werden und welche Änderungen unbedingt durchgeführt werden müssen.
Begutachtungsergebnisse
a = in der vorliegenden Fassung geeignet
Bei „geeignet“ wird eine kurze Information über das Werk benötigt bzw. ist zu begründen, warum das Werk geeignet ist.
b = unter der Auflage von Änderungen geeignet, ohne Wiedervorlage
Die geforderten Änderungen sind deutlich gekennzeichnet und können vom Verlag ohne neuerliche Vorlage durchgeführt werden. Der Verlag muss der Fachabteilung schriftlich bestätigen, dass die Änderungen durchgeführt werden.
c = nach Überarbeitung erneut vorgelegt werden kann, mit Wiedervorlage
Die geforderten Änderungen sind schwerwiegend, die Änderungen müssen eingearbeitet werden, eine nochmalige Begutachtung wird durchgeführt.
d = nicht geeignet
Die geforderten Änderungen sind so gravierend, dass ohne grundlegende Überarbeitung eine positive Begutachtung nicht in Aussicht steht. Das Verfahren wird nicht beendet, der Verlag kann das Werk umarbeiten und zur neuerlichen Prüfung wiedervorlegen.
Information über die Abgeltung (PDF, 67 KB)