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Schulbuchkommission - Informationen zur gutachterlichen Tätigkeit

Die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln ist gemäß den rechtlichen Grundlagen ein hoheitlicher Akt der Verwaltung und dem Bildungsministerium kommt hier eine behördliche Funktion zu. Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin per Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Ablauf der Begutachtung durch Gutachterkommissionen

Verlage reichen unter Angabe des Unterrichtsgegenstandes und der Schulstufe ein.

Die Zuweisungen werden per E-Mail an die Vorsitzenden übermittelt. Bei den Zuweisungen ist angegeben, ob für geltende oder zukünftige Lehrpläne (Lehrplanvorentwurf) begutachtet werden soll, der jeweilige Lehrplan als Begutachtungsgrundlage ist in Klammer gesetzt. Die/Der Vorsitzende weist einer Gutachterin bzw. einem Gutachter das Werk zur Begutachtung zu und teilt dem Verlag die Lieferadressen für die Manuskripte mit. Die Manuskripte werden vom Verlag direkt an die genannten Gutachterinnen und Gutachter verschickt. Die Begutachtungsfrist beginnt mit Einlangen des Werkes. Bei Verzögerung der Lieferung (max. 3 Wochen) ist die Schulbuchabteilung zu informieren.

Kommissionssitzungen werden grundsätzlich virtuell abgehalten, in Ausnahmefällen können sie nach Antrag auch mit physischer Anwesenheit an einem Ort durchgeführt werden. Die Gutachterin bzw. der Gutachter trägt sein Gutachten vor, danach erfolgt die Abstimmung über das Ergebnis in der Kommission. Die Gutachten werden dem Sitzungsprotokoll beigelegt.

Für die Begutachtung wird ein eigenes Formular übermittelt, auf dem die Kriterien der Begutachtung angeführt sind und auch als Freitext festzuhalten ist, welche Änderungen empfohlen werden und welche Änderungen unbedingt durchgeführt werden müssen.

Begutachtungsergebnisse

a = in der vorliegenden Fassung geeignet

Bei „geeignet“ wird eine kurze Information über das Werk benötigt bzw. ist zu begründen, warum das Werk geeignet ist.

b = unter der Auflage von Änderungen geeignet, ohne Wiedervorlage

Die geforderten Änderungen sind deutlich gekennzeichnet und können vom Verlag ohne neuerliche Vorlage durchgeführt werden. Der Verlag muss der Fachabteilung schriftlich bestätigen, dass die Änderungen durchgeführt werden.

c = nach Überarbeitung erneut vorgelegt werden kann, mit Wiedervorlage

Die geforderten Änderungen sind schwerwiegend, die Änderungen müssen eingearbeitet werden, eine nochmalige Begutachtung wird durchgeführt.

d = nicht geeignet

Die geforderten Änderungen sind so gravierend, dass ohne grundlegende Überarbeitung eine positive Begutachtung nicht in Aussicht steht. Das Verfahren wird nicht beendet, der Verlag kann das Werk umarbeiten und zur neuerlichen Prüfung wiedervorlegen.

Information über die Abgeltung (PDF, 74 KB)

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