Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert wird
Begutachtungsfrist: 17. Juni 2026
Auszug aus dem Vorblatt:
Ziele
Ziel 1: Schaffung von Leistungsgerechtigkeit: gesamthafte Beurteilung bei abschließenden Prüfungen nur bei Mindestleistung 30 vH bei mündlichen Teilprüfungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:
Maßnahme 1: Anhebung der Mindestanforderungen auf 30 vH für eine gesamthafte Beurteilung der mündlichen Teilprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen
Wesentliche Auswirkungen
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.