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Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert wird
 

Begutachtungsfrist: 17. Juni 2026

Verordnungsentwurf (RIS)

Auszug aus dem Vorblatt:

Ziele

Ziel 1: Schaffung von Leistungsgerechtigkeit: gesamthafte Beurteilung bei abschließenden Prüfungen nur bei Mindestleistung 30 vH bei mündlichen Teilprüfungen

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:

Maßnahme 1: Anhebung der Mindestanforderungen auf 30 vH für eine gesamthafte Beurteilung der mündlichen Teilprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen

Wesentliche Auswirkungen

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.