Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz geändert werden
Begutachtungsfrist: 5. Juni 2026
Auszug aus dem Vorblatt:
Ziele
Ziel 1: Schaffen der Voraussetzungen, dass auch Bildungsdirektionen an Förderprorammen der EU teilnehmen und ihre Koordinierungsfunktion wahrnehmen können.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:
Maßnahme 1: Schaffung einer Teilrechtsfähigkeit für Bildungsdirektionen im Rahmen von Förderprogrammen der EU
Wesentliche Auswirkungen
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.